Leitsatz (amtlich)
Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 BUrlG eines angestellten Arztes ist auch die Vergütung für Bereitschafts- und Hintergrunddienste zu berücksichtigen, sofern diese Dienste regelmäßig anfallen. Die geänderte Fassung des § 11 BUrlG, nach der bei der Berechnung des Urlaubsentgelts Überstunden nicht mehr zu berücksichtigen sind, findet auf die regelmäßig geleisteten Bereitschafts- und Hintergrunddienste keine Anwendung.
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 28.10.1998; Aktenzeichen 6 Ca 441/98 L) |
Nachgehend
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28.10.98 – Az.: 6 Ca 441/98 L – wird zurückgewiesen. Ziffer 2) des Tenors wird jedoch wie folgt neugefaßt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin während des Urlaubs Urlaubsentgelt unter Berücksichtigung der in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn regelmäßig angefallenen Bereitschafts- und Hintergrunddienste zu zahlen.
II.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin über den Klageantrag Ziffer 1 hinaus weitere 1.737,50 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit 15.3.99 zu zahlen.
III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 BUrlG. Der Streit konzentriert sich auf die Frage, ob bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes die von der Klägerin geleisteten Bereitschafts- und Hintergrunddienste zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin ist seit 01.10.1995 zuletzt als Oberärztin gegen eine monatliche Vergütung von 7.000,00 DM brutto bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag beträgt ihre regelm...