Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Anrechnung von Betriebsrenten von mehreren privatwirtschaftlichen Arbeitgebern auf eine Betriebsrente. Wirksamkeit der Vereinbarung einer den Regelungen des Beamtenrechts entsprechenden betrieblichen Altersversorgung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die arbeitsvertragliche Inbezugnahme des jeweils geltenden Beamtenrechts als Grundlage einer betrieblichen Altersversorgung und die damit einhergehende Geltung beamtenversorgungsrechtlicher Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung als Bestandteil der zwischen den Parteien getroffenen Versorgungsvereinbarung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Die Anrechnung von Versorgungsbezügen aus Betriebsrenten von mehreren privatwirtschaftlichen Arbeitgebern auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist nur zulässig, soweit diese in einer betrieblichen Versorgungsordnung vorgesehen ist. Dass hierdurch die gesamten Altersversorgung eines Arbeitnehmers durch den Bezug mehrerer Betriebsrenten von privatwirtschaftlichen Arbeitgebern höher ist, als es dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip entspricht, ist hinzunehmen.
Normenkette
BeamtVG § 85; BetrAVG §§ 1, 17, 1 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 17 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 22.06.2016; Aktenzeichen 2 Ca 882/15) |
Tenor
I.
Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.06.2016, Az. 2 Ca 882/15, teilweise abgeändert und aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
- rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 30.06.2015 iHv. insgesamt € 61.912,68 brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils € 5.159,38 seit dem...