Entscheidungsstichwort (Thema)
Diskriminierung. Schwerbehinderung. Diskriminierung wegen Schwerbehinderung
Leitsatz (amtlich)
Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, das Anforderungsprofil einer zu besetzenden Stelle festzulegen. Entspricht der Bewerber nicht dem Anforderungsprofil, auch wenn er höher qualifiziert ist, und wird er deswegen nicht im Auswahlverfahren berücksichtigt, liegt selbst dann keine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung vor, wenn der Arbeitgeber bei der Bewerbung Verfahrensvorschriften nicht eingehalten hat (hier: unterbliebene Mitteilung an die Bundesagentur für Arbeit, unterbliebene Einladung zum Vorstellungsgespräch).
Normenkette
SGB X § 81
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 25.08.2004; Aktenzeichen 1 Ca 825/04) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.08.2004 – 1 Ca 825/094 – wird auch in Form der geänderten Klage auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger von dem beklagten Land Entschädigung wegen Benachteiligung bei der Einstellung.
Der Kläger ist am 24.04.1962 geboren, er ist aufgrund einer Lähmung des rechten Armes mit einem Grad von 100 schwerbehindert.
Das beklagte Land veröffentlichte durch die Fachhochschule T. im T. V. vom 25./26.10.2003 eine Stellenanzeige, wonach sie zum 01.01.2004 die Stelle einer Controllerin/eines Controllers zu besetzen gedenkt. In der Stellenbeschreibung findet sich weiter wörtlich:
”Für die Bereiche Controlling, Kosten- und Leistungsberechnung sowie Flächenmanagement wird eine Diplom-Betriebswirtin (FH)/ein Diplom-Betriebswirt (FH) gesucht. Gute EDV-Kenntnisse werden vorausgesetzt. Erfahrungen im Hochschulbereich sind erwün...