Entscheidungsstichwort (Thema)
Abmahnung. Arbeitssicherheit. Sicherheit. Verletzung von Arbeitssicherheitsvorschriften als verhaltensbedingter Kündigungsgrund
Leitsatz (redaktionell)
Ein Verstoß gegen Unfallverhütungs- und Arbeitssicherheitsvorschriften ist grundsätzlich geeignet, eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 17.01.2007; Aktenzeichen 4 Ca 1974/06) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.01.2007 (Az: 4 Ca 1974/06) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 03.08.2006 nicht zum 31.12.2006 aufgelöst worden ist, sondern mindestens bis zum 06.02.2007 fortbestanden hat.
- Die Weiterbeschäftigungsklage wird abgewiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.
Von einer wiederholten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.01.2007 (dort Seite 2 bis 5 = Bl. 138 bis 141 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 03.08.2006 nicht beendet wird,
- die Beklagte im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenfahrer weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsge...