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LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 25.11.2005 - 2 Ta 269/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtbarkeit. Kostenfestsetzungsbeschluss. Vollstreckungsgegenklage. Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

 

Leitsatz (amtlich)

Lehnt das Arbeitsgericht in einer Vollstreckungsgegenklage die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO ab, dann ist diese einstweilige Entscheidung nicht beschwerdefähig.

 

Normenkette

ZPO §§ 707, 767, 769, 793

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 07.11.2005; Aktenzeichen 10 Ca 2858/05)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10.11.2005 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.11.2005 – 10 Ca 2858/05 – wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

2. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Hauptsacheverfahren die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.06.2005 – 10 Ga 74/04 – für unzulässig zu erklären; darüber hinaus die Zwangsvollstreckung bis zum Erlass des Urteils einstweilen einzustellen.

Zur Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Klägerin geltend gemacht, bei der Beklagten handele es sich um eine Scheinfirma, die zwar im Handelsregister eingetragen sei, die aber seit dem 01.07.2004 über kein Personal und keine eigenen Büroräume mehr verfüge. Der geschäftsführende Gesellschafter befinde sich im Ausland. Daher hätten ihr in einem früheren Hauptsacheverfahren dort nicht die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden dürfen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 07.11.2005, der die Rechtsmittelbelehrung enthält, dass gegen ihn kein Rechtsmittel gegeben sei, den Antrag auf eine einstweilige ...

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