Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 11.01.2013 - 9 TaBVGa 2/12

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zutritt der Gewerkschaft zum Betrieb zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl. Versagung des Zutrittsrechts einer bestimmten Gewerkschaftssekretärin bei beleidigender Presseerklärung

Leitsatz (redaktionell)

1. In einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, in dem bislang kein Betriebsrat errichtet ist, und in dem nach der Betriebsgröße gemäß § 1 Abs. 1 BetrVG ein Betriebsrat errichtet werden kann, ist nach § 17 Abs. 3 BetrVG die Wahl eines Betriebsrats auch durch Einberufung einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes vorzubereiten; zu dieser Betriebsversammlung darf auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen, da die Einladung zu einer solchen Betriebsversammlung zu einer im Betriebsverfassungsgesetz genannten Aufgabe oder Befugnis einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 BetrVG gehört.

2. Gemäß § 2 Abs. 2 BetrVG scheidet eine Zutrittsgewährung nur dann aus, wenn dem Zutritt unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen; die Versagungsgründe sind bereits dem Wortlaut des Gesetzes nach eng begrenzt und so gefasst, dass sich daraus in der Regel eine generelle Verweigerung nicht ableiten sondern allenfalls eine nähere Bestimmung von Ort und Zeit des Aufenthalts des Gewerkschaftsvertreters im Betrieb seitens des Arbeitgebers herleiten lässt.

3. Liegen persönliche Gründe gegen eine bestimmte Gewerkschaftsvertreterin vor, kann dieser der Zutritt verwehrt werden; das gilt etwa für den Fall, dass die Beauftragte in der Vergangenheit den Betriebsfrieden nachhaltig gestört oder die Arbeitgeberin grob beleidigt hat.

4. Geht der Inhalt eines Zeitungsartikels, wonach alle Beschäftigten des Betriebs der Arb...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Betriebsveranstaltung

Betriebsveranstaltungen

mehr

Downloads

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Personalmagazin bAV 12/2025

Gender Pension Gap: Wie Betriebe für Ausgleich sorgen können

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: Mitarbeiterbindung
Mitarbeiterbindung

Mitarbeiterbindung senkt die betrieblichen Kosten und fördert Wertschöpfung, Flexibilität und Innovationskraft im Unternehmen. Gunther Wolf beschreibt, wie Sie fachliches Know-how und Kompetenzen binden und erklärt den Weg zu einer mitarbeiterzentrierten Erfolgskultur mit zahlreichen Beispielen. 


Zivilprozessordnung / § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
Zivilprozessordnung / § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren