Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungslast. Mitbestimmung. Tariflohnerhöhung. Zulage, übertarifliche. Mitbestimmung bei der Anrechnung von Tariflohnerhöhung auf freiwillige übertarifliche Zulagen
Leitsatz (redaktionell)
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen mitzubestimmen, wenn eine generelle Maßnahme vorliegt und wenn sich durch die Anrechnung die bisher bestehenden Verteilungsrelationen ändern, so dass für die Neuregelung innerhalb des vom Arbeitgeber mitbestimmungsfrei vorgegebenen Dotierungsrahmens ein Gestaltungsspielraum besteht. Ein Mitbestimmungsrecht ist ausgeschlossen, wenn das Zulagenvolumen völlig aufgezehrt ist oder die Tariferhöhung im Rahmen des rechtlich Möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertarifliche Zulage angerechnet wird.
Normenkette
ArbGG § 83; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 30.03.2006; Aktenzeichen 6 BV 17/05)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 30.03.2006 – 6 BV 17/05 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus Anlass einer Anrechnung der ab 01.03.2005 nach dem Lohntarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie in Rheinland-Pfalz erfolgten Tariflohnerhöhung auf ihren Arbeitnehmern gewährte freiwillige und übertarifliche Zulagen.
Nach § 4 des Lohntarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie in Rheinland-Pfalz wurden die Tarifgehälter mit Wirkung vom 01.03.2005 um zwei Prozent erhöht; zugleich flossen der sogenannten Ära-Struktur-Komponente 0,7 Prozent zu. In den Arbeitsverträgen de...