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LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 03.06.2004 - 6 TaBV 14/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzuständigkeit. offensichtliche. Bildung einer Einigungsstelle

Leitsatz (redaktionell)

Auch die Frage, ob bei dem Streit um die Einsetzung einer Einigungsstelle der örtliche Betriebsrat oder ein gebildeter Gesamtbetriebsrat für die zu regelnde Thematik zuständig ist, richtet sich nach dem „Offensichtlichkeitsmaßstab” des § 98 ArbGG.

Normenkette

BetrVG § 98

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 07.04.2004; Aktenzeichen 1 BV 25/04)

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07. April 2004 – Az. 1 BV 25/04 – wird in der Form vom 20.04.2004 zurückgewiesen.

Eine weitere Beschwerde ist nicht gegeben.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zuständigkeit einer Einigungsstelle zur Regelung der Einführung von Tätigkeitsberichten und Tätigkeitsplänen in der Vertriebsdirektion A. eingerichtet werden soll.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird abgesehen, weil gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel stattfindet, §§ 98 Abs. 2 Satz 4, 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 69 Abs. 2 ArbGG, 313 a Abs. 1 Satz ZPO.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.04.2004 ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Einigungsstelle für den vorliegenden Problemkreis nicht offensichtlich unzuständig ist.

Nach § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann der Antrag auf Bestellung einer Einigungsstellenvorsitzenden und auch Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur in dem Falle zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Dies ist dann der Fall, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofor...

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