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LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 01.09.2009 - 3 TaBV 14/09

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Antragsbefugnis. Gemeinsamer Betrieb zweier Unternehmen

Leitsatz (redaktionell)

Hört ein Betriebsrat im Lauf eines Beschlussverfahrens aufgrund Wahlanfechtung auf zu existieren, sind von ihm eingeleitete Anträge im Beschlussverfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Normenkette

BetrVG § 18 Abs. 2

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 05.02.2009; Aktenzeichen 1 BV 21/08)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.02.2009 – 1 BV 21/08 – wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Der Antrag des Beteiligten zu 1 wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I. Am 04.10.2007 fand eine Betriebsratswahl statt. Der Beteiligte zu 1 ist das Gremium, das bei dieser Wahl zum Betriebsrat gewählt worden ist. Dieser Betriebsrat hat (als Beteiligter zu 1) im Juni 2008 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeberin) hat die Betriebsratswahl vom 04.10.2007 erfolgreich angefochten. Das Arbeitsgericht hat die Wahl am 10.06.2008 für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss vom 10.06.2008 – 3 BV 50/07 – am 11.02.2009 zurückgewiesen. Die LAG-Entscheidung vom 11.02.2009 – 8 TaBV 27/08 – im Wahlanfechtungsverfahren ist rechtskräftig.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschusses des Arbeitsgerichts vom 05.02.2009 – 1 BV 21/08 – (dort S. 2 ff. = Bl. 100 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Firma A. und die Firma C. – also die Beteiligten zu 2 und 3 – einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsver...

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