Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbegründete Klage auf übertarifliche Sonderzahlung bei unzureichenden Darlegungen zum Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn das Arbeitsvertragsmodell für die außertariflichen Mitarbeiter die Zahlung eines 13. Monatsgehalts vorsieht, folgt allein daraus kein entsprechender Anspruch für die tariflich bezahlten Mitarbeiter. Es fehlt regelmäßig bereits an der vergleichbaren Lage im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeitsrecht.
Normenkette
GG Art. 3; BGB § 611; GG Art. 3 Abs. 1; BGB §§ 242, 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Entscheidung vom 18.11.2014; Aktenzeichen 10 Ca 323/14) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufungen der Beklagten werden die Urteile des Arbeitsgerichts Würzburg vom 18.11.2014, Az. 10 Ca 323/14, und vom 27.11.2014, Az. 8 Ca 312/14, abgeändert.
2. Die Klagen werden abgewiesen.
3. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu gleichen Teilen. Die Kosten der Verfahren vor dem Arbeitsgericht tragen die Kläger jeweils einzeln.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine übertarifliche Sonderzahlung auf Grund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Die Beklagte betrieb ein Bauunternehmen mit Standorten in K..., D... und M.... Im Jahre 2012 beschäftigte sie 133 Mitarbeiter.
Der Kläger zu 1 war bei der Beklagten seit 21.04.1992 an deren Standort in K... als Maurer/Vorarbeiter zu einem tariflichen Stundenlohn von zuletzt 18,50 € brutto nebst einer Zulage von 0,77 € brutto, insgesamt also 19,27 € brutto bei einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit von 174 Stunden beschäftigt, der Kläger zu 2 seit 01.09.1974 als Werkpolier/Hilfsmeister/Arbeitsstellenleiter zu...