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LAG Nürnberg Urteil vom 30.04.2013 - 7 Sa 661/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenärztliche Vereinigung. Anrechnung einer bestandschutzwahrenden Ausgleichszulage bei Höhergruppierung

 

Leitsatz (amtlich)

Ist in einem Überleitungstarifvertrag geregelt, dass eine Ausgleichszulage, die dem Bestandsschutz dient, bei einer Höhergruppierung (teilweise) auf die sich aus der Höhergruppierung ergebende Entgeltdifferenz angerechnet werden kann, findet keine erneute Überleitung statt, sondern es ist auf die zum Stichtag festgesetzte Ausgleichszulage abzustellen. Wird der Arbeitnehmer ein weiteres Mal höhergruppiert, erfolgt die neuerliche Anrechnung auf die bereits gekürzte Ausgleichszulage.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1; TV Überleitung KVB/ver.di § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Entscheidung vom 30.08.2012; Aktenzeichen 12 Ca 6999/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.01.2015; Aktenzeichen 6 AZR 707/13)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 30.08.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Ausgleichszulage.

Die Klägerin ist seit 01.05.2002 bei der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 01.05.2002 zugrunde. Nach dessen § 2 gelten für das Arbeitsverhältnis die Vorschriften der KVB - Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung.

Die Klägerin erhielt bis 30.06.2007 aufgrund des bis dahin geltenden tariflichen Vergütungssystems eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.804,33 € brutto.

Zum 01.07.2007 wurde das tarifliche Entlohnungssystem geändert. Die Beklagte und die Gewerkschaft ver.di schlossen am 01.07.2007 einen Überleitungstarifvertrag (i.F.: ÜTV; Bl. 14 d.A.). Dessen § 3 lautet auszugsweise:

(1) Mitarbeiter, die nach dem bis zum 31.12.2005 gültigen Vergütungstarifver...

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