Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung
Leitsatz (amtlich)
Ein Vermessungstechniker, der in der Protokollerklärung Nr. 23 e und g angeführte Einmessungstätigkeiten ausführt, verrichtet auch dann schwierige Aufgaben im Sinn der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 18, wenn die Einmessungsarbeiten von einem Vermessungsingenieur geleitet werden.
Normenkette
Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in technischen Berufen, Tarifvertrag vom 15.06.1972), Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 18 bzw. Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 20
Verfahrensgang
ArbG Bayreuth (Urteil vom 29.05.1991; Aktenzeichen 3 Ca 678/90 H) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 29.05.1991 – 3 Ca 678/90 H – abgeändert
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.02.1988 Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen.
3. Es wird weiter festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die von ihr nachzuzahlenden Beträge ab Klageerhebung bzw. bei den nach Klageerhebung fällig werdenden Differenzbeträgen ab der monatlichen Fälligkeit des Gehalts mit 4 % p.a. zu verzinsen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt ab 01.02.1988 Vergütung gemäß Vergütungsgruppe V c BAT.
Der Kläger hat am 01.09.1968 seine Tätigkeit als Vermessungstechniker bei der Beklagten aufgenommen, ohne über eine einschlägige Abschlußprüfung zu verfügen. Kraft beidseitiger Tarifbindung finden auf das Arbeitsverhältnis der BAT (VKA) und die ihn ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Seit 01.05.1974 wurde der Kläger in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 19 eingruppiert. Zwischenzeitlich ist er, wie er in der Sitzung vom 27.01.1994 erkl...