Rechtsmittel ist zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsentgelt
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Kapitalerhöhung aus Eigenmitteln, die sich auf die Höhe der beschlossenen Dividendensumme und die Zahl der dividendenberechtigten Aktien nicht auswirkt, führt bei einer Gewinnbeteiligung, die sich an der Höhe der Dividende pro Aktie orientiert, zu keiner Veränderung der Berechnungsformel.
2. Eine Kapitalerhöhung aus Eigenmitteln unter gleichzeitiger Ausgabe dividendenberechtigter Gratisaktien ist durch die Anpassung der Berechnungsformel zu kompensieren; die Reduzierung der Dividende pro Aktie ist rechnerisch auszugleichen. Dies gebietet § 216 Abs. 3 AktG, der auch den Arbeitnehmer, dem eine dividendenabhängige Gewinnbeteiligung zugesagt ist, vor den Nachteilen einer Kapitalerhöhung schützt.
Normenkette
BGB § 157; AktG § 216 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Urteil vom 03.12.2002; Aktenzeichen 6 Ca 3399/02) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 03.12.2002 – Az.: 6 Ca 3399/02 – abgeändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 12.309,13 brutto zu bezahlen und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2002.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Auszahlung einer restlichen Erfolgsbeteiligung für das Jahr 2001.
Der am 09.05.1949 geborene Kläger war bei der C… als außertariflicher Mitarbeiter des mittleren Führungskreises beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.07.2001 ist sein Arbeitsverhältnis auf die Beklagte gemäß § 613 a Abs. 1 BGB übergegangen.
Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers finden die „Vertragsbe...