Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Bonuszahlungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Erfolgt eine Zielvorgabe entgegen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung nicht oder zu einem so späten Zeitpunkt, dass ihr keinerlei sinnvolle Anreizfunktion mehr zukommen kann, kann der Arbeitgeber sich schadensersatzpflichtig machen. 2. Bei der Schadensberechnung wegen einer verspäteten Zielvorgabe ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer vereinbarte Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen. Solche besonderen Umstände hat der Arbeitgeber darzutun und im Einzelfall zu beweisen.
Normenkette
BGB § 280 Abs. 3, §§ 281, 82, 283, 275
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Entscheidung vom 25.10.2023; Aktenzeichen 5 Ca 146/23) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 25.10.2023, Az. 5 Ca 146/23, wird auf Kosten der Berufungsklägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen entgangener Bonuszahlungen für das Geschäftsjahr 2021.
Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 19.10.1988 zuletzt als Assistenz im Bereich Sales auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 09.08.2005 beschäftigt. Für ihre Tätigkeit erhielt die Klägerin zuletzt ein jährliches Fixgehalt in Höhe von 66.887,40 € brutto.
Das Geschäftsjahr der Beklagten beginnt jeweils am 01.01. und endet am 31.12..
§ 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrages lautet auszugsweise:
"(...) Am Ende des Geschäftsjahres erhält die Mitarbeiterin zusätzlich einen Bonus auf Basis einer Zielvereinbarung.
Die näheren Bedingungen ergeben sich aus den Regelungen des H. Bonus-Systems.
Diese Regelung ist Bestandteil dieses Vertrages. (...)"
D...