Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwirkung von Schmerzensgeldansprüchen wegen Schikanierung am Arbeitsplatz
Leitsatz (amtlich)
1. Auf Mobbing gestützte Schmerzensgeldansprüche können vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist verwirken.
2. Für das Zeitmoment kommt es entscheidend auf die letzte Mobbinghandlung an.
3. Um eine effektive Rechtsverteidigung zu ermöglichen, entspricht es regelmäßig dem Interesse des Anspruchsgegners, sich zeitnah gegen Mobbingvorwürfe zur Wehr setzen zu können.
Normenkette
BGB § 242; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Entscheidung vom 20.07.2011; Aktenzeichen 7 Ca 8046/10)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 11.12.2014; Aktenzeichen 8 AZR 838/13)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.07.2011, Aktenzeichen: 7 Ca 8046/10, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schmerzensgeld wegen Mobbing.
Der 1958 geborene, verheiratete Kläger arbeitete seit 23. Juli 1990 bei der Firma P... Service GmbH bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen, zuletzt in der Funktion eines Personalfachberaters/Fachberaters Arbeitsrecht in Vollzeit mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von € 4.500,--. Der Kläger hat das 1. juristische Staatsexamen abgelegt.
Im Zwischenzeugnis vom 09.11.1998 wurde dem Kläger bescheinigt, dass er "die Aufgaben seiner Position stets zu unserer vollen Zufriedenheit" erfülle. Mit Zwischenzeugnis vom 30.11.2001 wurde dem Kläger bescheinigt, dass "wir in jeder Hinsicht stets sehr zufrieden" sind mit seinem Einsatz und seinen Leistungen. Das Zwischenzeugnis vom 31.05.2006 weist folgende Aussage auf: "Alle ihm übertragenen Aufgaben führte Herr H... stets zu unserer vollsten Zufriedenheit aus". Wegen des ...