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LAG Nürnberg Urteil vom 22.02.2008 - 3 Sa 333/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Weihnachtsgeld. Bezugnahme, Arbeitsordnung. Ablösevorbehalt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein in einer einseitigen Arbeitgeberarbeitsordnung enthaltener Vorbehalt, wonach diese Arbeitsordnung bis zur Vereinbarung einer jeweils neuen Fassung gilt, ist eine allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 BGB und damit einer Inhaltskontrolle unterworfen.

2. Der Überprüfung einer solchen Arbeitsordnung nach §§ 305 ff. BGB steht die in § 310 Abs. 4 S. 1 BGB geregelte Bereichsausnahme nicht entgegen, weil es sich nicht um eine Kollektivvereinbarung i.S.v. § 310 Abs. 4 S. 1 BGB handelt.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 307, 310

 

Verfahrensgang

ArbG Bamberg (Urteil vom 05.12.2006; Aktenzeichen 4 Ca 391/06 C)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.02.2009; Aktenzeichen 10 AZR 222/08)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg, Kammer Coburg, vom 05.12.2006, Az. 4 Ca 391/06 C, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2005 aufgrund einer als Bestandteil des Anstellungsvertrages in Bezug genommenen Arbeitsordnung.

Die Klägerin ist seit 01.05.1995 bei der Beklagten, die ein Klinikum betreibt, als Krankenschwester beschäftigt, zuletzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30,5 Stunden und einem Bruttoentgelt von 2.375,00 EUR monatlich. Im Anstellungsvertrag vom 30.01./02.02.1995 – Anlage B 1 – ist, soweit vorliegend von Interesse, Folgendes geregelt:

„Zwischen … wird nachfolgender Arbeitsvertrag abgeschlossen.

Bestandteil dieses Arbeitsvertrages ist die Arbeits-/Sozialordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die z.Z. gültige Fassung – Arbeits- und Sozialordnung 1995 – ist in der Anlage ...

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