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LAG Nürnberg Urteil vom 22.01.2002 - 6 Sa 193/01 (veröffentlicht am 22.01.2002)

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Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

Durch Tarifvertrag kann wirksam bestimmt werden, dass ein Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen hat.

 

Normenkette

EntgeltFG §§ 5, 7, 12

 

Verfahrensgang

ArbG Weiden (Urteil vom 16.01.2001; Aktenzeichen 4 Ca 1338/00 A)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.02.2003; Aktenzeichen 5 AZR 112/02)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 16.01.2001 Gz. 4 Ca 1338/00 A wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Kläger ist seit dem 01.07.1971 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter bei einem Monatsverdienst von zuletzt DM 4.417,– brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Tarifverträge für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks in Bayern Anwendung.

Die Beklagte zahlte dem Kläger für den Monat Juli 2000 lediglich DM 3.110,40 brutto sowie statt der vermögenswirksamen Leistungen von DM 52,– nur DM 38/40. Der Kläger hatte am 03.07.2000 kurz nach 10.00 Uhr die Arbeitsstelle verlassen und an den beiden darauf folgenden Tagen nicht gearbeitet. Am 11.07.2000 hatte er seinen Arbeitsplatz kurz vor 12.00 Uhr verlassen und hat an den beiden folgenden Tagen nicht gearbeitet. Am 20.07.2000 ist er gegen 11.45 Uhr nach Hause gegangen und ist auch am folgenden Freitag nicht erschienen. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger an diesen Tagen arbeitsunfähig erkrankt war.

Im Beschlussverfahren 2 BV 29/96 A vor dem Arbeitsgericht Weiden haben die jetzige Beklag...

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