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LAG Nürnberg Urteil vom 21.12.2011 - 4 TaBV 19/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstellung von Mitarbeitern. Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Mitbestimmungsfreie Eingliederung neu eingestellter Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Rahmen bestehender Dienst- oder Schichtpläne. unbegründeter Globalantrag des Betriebsrats auf Unterlassung der Einstellung auch zu mitbestimmungsfreier Eingliederung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Einstellung von Mitarbeitern im Rahmen bestehender Dienstpläne/Schichtpläne unterliegt der Arbeitgeber der Mitbestimmung des Betriebsrats gem. §§ 99, 100 BetrVG. Die erstmalige Eingliederung des neu eingestellten Mitarbeiters in eine bestehende kollektivrechtliche Arbeitszeitregelung stellt keinen kollektiven Tatbestand dar, der ein zusätzliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auslösen würde.

2. Dies gilt auch für die Beteiligung des Betriebsrats bei dem Einsatz von Leiharbeitnehmern im Rahmen des § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG.

 

Normenkette

BetrVG § 100; AÜG § 14; BetrVG §§ 23, 87, 99, 87 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 99 Abs. 1; AÜG § 14 Abs. 3 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1, § 253 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Entscheidung vom 10.01.2011; Aktenzeichen 3 BV 240/09)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10.01.2011, Az.: 3 BV 240/09, abgeändert.

2. Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Unterlassung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern.

Die Beteiligte zu 2) betreibt in N... ein B...zentrum. Der Antragsteller ist der für diesen Betrieb gebildete Betriebsrat.

In dem Betrieb werden alle Beschäftigten in den unterschiedlichen Abteilungen nach festen Dienstplänen eingesetzt.

Die Beteiligte zu 2) unterrichtete den Antragsteller mit Schreiben vom 27., 28. und 29.10.2009 (Kopie Bl. 116 - 118 d.A.) über die zum 30.10.2009 beabsichtigte Einstellung von Leiharbeitnehmern in den Abteilungen 31 und 36 für die Dauer von zwei Wochen und bat um Zustimmung gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG. In den Schreiben werden u.a. die Namen der einzusetzenden Leiharbeitnehmer, deren Qualifikation, die vorgesehene Tätigkeit, die Wochenarbeitszeit sowie der Verleiher angegeben. Bezüglich der Einsatzzeit enthalten die Schreiben den Hinweis:

"Die Kräfte arbeiten in genehmigten Dienstplänen und werden zu Beginn der Beschäftigung für die Dauer von bis zu drei Tagen eingewiesen und dann selbständig auf den vorstehend genannten Arbeitsplätzen ... eingesetzt".

Gleichzeitig wird der Antragsteller über die Durchführung als vorläufige personelle Maßnahme nach § 100 BetrVG unterrichtet und dies damit begründet, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di habe in zahlreichen Presseveröffentlichungen und öffentlichen Erklärungen ab Anfang November Streikmaßnahmen bei der Beteiligten zu 2 angekündigt, aus diesem Grund müsse eine kurzfristige Einweisung von Aushilfskräften erfolgen, um streikbedingte Betriebsstörungen minimieren zu können.

Wegen der Einigung der Tarifpartner wurde die Einarbeitung bereits zum 02.11.2009 wieder beendet.

Mit zwei weiteren Schreiben vom 02.11.2009 (Kopien Bl. 123 - 128 d.A.) folgte erneut eine Unterrichtung gemäß §§ 99, 100 BetrVG hinsichtlich des Einsatzes weiterer Leiharbeitnehmer ab dem 03.11.2009 für die Dauer von ca. zwei Wochen im Hinblick auf den zu erwartenden Anstieg des Arbeitsvolumens zum Jahresende und infolge des angelaufenen Q...-Ausverkaufs. Auch in diesen Schreiben wird auf den Einsatz in genehmigten Dienstplänen verwiesen und teilweise dem einzusetzenden Leiharbeitnehmer eine konkrete Dienstplannummer zugeordnet. Der Einsatz der Leiharbeitnehmer wurde bereits zum 06.11.2009 wieder beendet.

Der Antragsteller verweigerte in allen Fällen seine Zustimmung.

Von der Beteiligten zu 2) wurden daraufhin keine Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG oder Verfahren gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG eingeleitet.

Der Antragsteller beantragte mit seinem am 02.12.2009 beim Arbeitsgericht Nürnberg eingereichten Schriftsatz die Unterlassung von Einstellungen ohne vorab die Verfahren nach den § 99, 100 BetrVG durchgeführt zu haben sowie die Unterlassung, Leiharbeitnehmer in der Abteilung 31 einzusetzen ohne zuvor über deren konkrete Arbeitszeit eine Einigung erzielt oder durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt zu haben.

Gleichzeitig wurde beantragt, der Beteiligten zu 2) im Falle einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen.

Wegen der Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 10.01.2011 der Beteiligten zu 2) aufgegeben, es zu unterlassen, Leiharbeitnehmer in der Abteilung 31 einzusetzen oder die Erbringung von Arbeitsleistungen durch diese zu dulden, ohne zuvor über Beginn und Ende der für diese maßgeblichen täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf di...

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