Entscheidungsstichwort (Thema)
Scheitern der Verhandlungen über Interessenausgleich. Einigungsstelle. Feststellung des Scheiterns
Leitsatz (redaktionell)
Das Scheitern der Verhandlungen über einen Interessenausgleich muss von der Einigungsstelle nach § 76 Abs. 3 BetrVG festgestellt werden. Die Feststellung des Scheiterns durch den Vorsitzenden allein genügt hierfür nicht.
Normenkette
BetrVG § 113 Abs. 1; BetrVG § 113 Abs. 3; BetrVG § 76 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Weiden (Urteil vom 22.07.2003; Aktenzeichen 6(4) Ca 146/03 A)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 16.08.2011; Aktenzeichen 1 AZR 44/10)
Tenor
I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 22.07.2003 wird wie folgt abgeändert:
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 19.12.2002 nicht zum 31.05.2003, sondern zum 30.06.2003 beendet worden ist.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes EUR 8.938,– (in Worten: Euro achttausendneunhundertachtunddreißig) brutto zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Bezüglich Ziffer I 2 wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Dauer einer Kündigungsfrist sowie um die Zahlung einer Abfindung.
Die Klägerin war seit 01.07.1992 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern Anwendung.
Dem Arbeitsverhältnis lag darüber hinaus ein schriftlicher Arbeitsvertrag zugrunde. Es handelte sich um einen vorformulierten Vertrag, dessen § 9 „Kündigung” lautet:
„Bei fester Einstellung kann das Dienstverhältnis von beiden Parteien
- mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats (auszusprechen...