Entscheidungsstichwort (Thema)
Besonderer Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten. Strenge Anforderungen an die Gründe einer Abberufung des Datenschutzbeauftragten
Leitsatz (amtlich)
Die nationalen Regelungen, wonach ein interner Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund gekündigt und nur aus wichtigem Grund von seinem Amt abberufen werden kann (§ 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 BDSG), sind mit Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO vereinbar.
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten ist nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Auch die Abberufung des Datenschutzbeauftragten ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
2. Ein wichtiger Grund liegt in der Regel nicht vor, wenn der interne Datenschutzbeauftragte durch einen externen Datenschutzbeauftragten aus organisatorischen, finanziellen oder personalpolitischen Gründen ersetzt werden soll. Ebensowenig reicht es aus, dass ein relativ hohes Risiko- und Haftungspotenzial durch Anwendungs- und Ausführungsfehler im Bereich Datenschutz besteht und daraus das Erfordernis einer notwendigen Professionalisierung für den Aufgabenbereich des Datenschutzbeauftragten folgt. Der europarechtlich gewährte Abberufungsschutz ist weit auszulegen, um zu gewährleisten, dass der Datenschutzbeauftragte seine Pflichten und Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit ausüben kann.
Normenkette
AEUV Art. 153; DS-GVO Art. 38; BDSG §§ 6, 38; BGB § 174
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Entscheidung vom 22.07.2019; Aktenzeichen 3 Ca 4080/18) |
ArbG Nürnberg (Entscheidung vom 09.05.2019; Aktenzeichen 3 Ca 4080/18) |
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