Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalleiter als Bevollmächtigter für die Abgabe einseitiger Willenserklärungen. "Wichtiger Grund" i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB. Täuschung des Arbeitgebers über einen Immunitätsnachweis gegen COVID-19. Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die Kündigungsgründe. Entbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung
Leitsatz (amtlich)
Es stellt eine erhebliche Verletzung einer Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB und damit einen wichtigen Grund an sich i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung dar, wenn ein Arbeitnehmer, der in einer Einrichtung beschäftigt wird, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegt, sich zum Nachweis einer vorläufigen Impfunfähigkeit im Internet gegen Vorkasse selbst eine solche Bescheinigung erstellt ohne vorherige persönliche oder wenigstens telefonische Besprechung mit dem bescheinigenden Arzt.
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Bevollmächtigung des Unterzeichners einer einseitigen Willenserklärung, insbesondere einer Kündigung, kann sich aus seiner Stellung im Unternehmen ergeben. Hat der Unterzeichner der Kündigung als "Personalleitung" unterzeichnet, ist mit der Bezeichnung als Personalleiter regelmäßig auch die Befugnis zum Abschluss, zur Änderung und zur Beendigung von Arbeitsverträgen verbunden. Eine Zurückweisung der Erklärung nach § 174 BGB geht deshalb ins Leere.
2. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet ...