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LAG Nürnberg Urteil vom 18.03.2021 - 4 Sa 413/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Verstoß gegen § 612a BGB bei Kündigung wegen Ablehnung der Kurzarbeit. Kein Verstoß gegen § 612a BGB bei Kündigung trotz partiellem Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Kurzarbeit. Mindestlohnanspruch und Kurzarbeit

Leitsatz (amtlich)

1. Lehnt der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber angebotene Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit ab, weil der Arbeitgeber nicht bereit ist, dem Arbeitnehmer über das Kurzarbeitergeld hinaus vollen Lohnausgleich zu zahlen, so verstößt die auf die Ablehnung des Angebots gestützte Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB.

2. Ob die angebotene Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit im Falle ihrer Annahme durch den Arbeitnehmer wirksam gewesen wäre, ist jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn der Arbeitnehmer das Angebot vor der Kündigung allein deshalb abgelehnt hat, weil der Arbeitgeber keinen vollen Lohnausgleich zugesagt hat, sich im Übrigen aber mit der Anordnung von Kurzarbeit einverstanden erklärt hat. Etwaige ihm im Zusammenhang mit der Unwirksamkeit der angebotenen Vereinbarung zustehende Rechte hat der Arbeitnehmer dann nicht iSd. § 612a BGB "ausgeübt".

Leitsatz (redaktionell)

Soweit der Arbeitnehmer infolge wirksam eingeführter Kurzarbeit keine Arbeitsleistung erbringt, erwirbt er keinen Mindestlohnanspruch gem. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 20 MiLoG. Denn die Kurzarbeit führt zu einer teilweisen Suspendierung der Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer wird im Umfang der Kurzarbeit von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt und erhält als Ausgleich einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld gegen den Arbeitgeber.

Normenkette

BGB § 612a; GG Art. 2 Abs. 1; KSchG § 2; BGB § 134; BGB § 138; BGB § 307; BGB § 615; SGB III § 95; MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 20

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Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

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