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LAG Nürnberg Urteil vom 16.05.2000 - 6 Sa 889/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

sonstiges

 

Verfahrensgang

ArbG Bamberg (Urteil vom 14.09.1999; Aktenzeichen 2 Ca 285/99)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 15.08.2000; Aktenzeichen 9 AZN 525/00)

BAG (Beschluss vom 27.06.2000; Aktenzeichen 9 AZN 525/00)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 14.09.1999 – Gz. 2 Ca 285/99 – wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Bamberg entstanden sind; diese trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Die Parteien sind seit 1971 verheiratet und leben derzeit in Scheidung. Die Klägerin war als kaufmännische Angestellte in der Firma des Beklagten angestellt. Mit schriftlichem undatierten Darlehensvertrag, vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin ab sofort ihr Gehalt in Höhe von DM 1.472,38 netto monatlich ihrem Ehemann überlässt. Das Darlehen ist mit 6 % zu verzinsen und nach Möglichkeit zurückzuzahlen. Am 05.08.1999 wurde ein Darlehensvertrag geschlossen. In diesem. Vertrag wurde zunächst darauf Bezug genommen, dass in der Bilanz zum 31.12.1979 eine Darlehensforderung zugunsten der Klägerin mit DM 113.866,– ausgewiesen ist. Die Richtigkeit, des Darlehensbetrags wird bestätigt und vereinbart, dass die Darlehensforderung mit jährlich 6 von Hundert zu verzinsen ist. In der Bilanz 1979 war das Darlehen mit DM 113.886,– ausgewiesen. Durch Zuschreibung der jährlichen Zinsen wurde in der Bilanz 1983 ein Stand von DM 197.914,55 ausgewiesen. In der Bilanz 1985/1986 erfolgte eine bilanzmäßige Umbuchung von Privatentnahmen in Höhe von DM 89.848,– auf Rückzahlung des Darlehens. Im Wirtschaftsjahr 1987/1988 wurden DM 60.164,56 entsprechend umgebucht und im Wirtschaftsjahr 1994/1995 DM 41.063,45.

Die Klägerin...

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ArbG Bamberg 2 Ca 285/99
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