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LAG Nürnberg Urteil vom 15.06.2023 - 5 Sa 1/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustellung eines Kündigungsschreibens per Einwurf-Einschreiben. Beweis des ersten Anscheins für ortsübliche Postzustellzeiten. Übliche Leerungszeit von Hausbriefkästen

 

Leitsatz (amtlich)

Der ordnungsgemäße Auslieferungsbeleg mit der Unterschrift eines Postbediensteten erbringt den Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Schreibens zum Zeitpunkt der üblichen Postzustellzeiten.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein Kündigungsschreiben per Einwurf-Einschreiben übersendet und legt der Absender den Einlieferungsbeleg und die Reproduktion des Auslieferungsbeleges mit der Unterschrift des Zustellers vor, spricht der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Schreibens beim Empfänger.

2. Der Auslieferungsbeleg der Deutschen Post AG mit der Unterschrift des Zustellers erbringt auch den Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Schreibens zum Zeitpunkt der üblichen Postzustellzeiten. Erfolgte die Zustellung durch einen Mitarbeiter der Deutschen Post AG und nicht durch einen anderen Versanddienstleister, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Mitarbeiter die Zustellungen im Rahmen seiner ihm zugewiesenen Arbeitszeiten vornimmt. Die dem jeweiligen Zusteller zugewiesenen Arbeitszeiten prägen damit regelmäßig auch die ortsüblichen Zustellzeiten.

3. Nach der allgemeinen Verkehrsanschauung ist damit zu rechnen, dass bei Hausbriefkästen im allgemeinen eine Leerung unmittelbar nach Abschluss der üblichen Postzustellzeiten erfolgt.

 

Normenkette

BGB § 130 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Entscheidung vom 23.11.2022; Aktenzeichen 4 Ca 4439/21)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.06.2024; Aktenzeichen 2 AZR 213/23)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 23.11.2022, Az.: 4 Ca 4439/21, wir...

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