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LAG Nürnberg Urteil vom 13.04.1999 - 6 Sa 436/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsentgelt und sonstiges

Leitsatz (amtlich)

Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters, der als Versorgungsrentenberechtigter im Sinne der Satzung der VAP (Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost) eine Versorgungsrente aufgrund eines Gutachtens des Postbetriebsarztes bewilligt worden ist, endet auch dann, wenn später durch das Sozialgericht rechtskräftig festgestellt wird, dass eine Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit nicht vorgelegen hat.

Normenkette

TV für die Arbeiter der Deutschen Bundespost § 25 II Nr. 1

Verfahrensgang

ArbG Würzburg (Urteil vom 16.04.1997; Aktenzeichen 6 Ca 1755/96 A)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.12.2000; Aktenzeichen 7 AZR 302/99)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 16.04.1997 – 6 Ca 1755/96 A – wird zurückgewiesen.

2. Die weitergehende Klage laut Antrag vom 21.07.1997 wird als unzulässig abgewiesen.

3. Der Kläger und Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Annahmeverzugsansprüche des Klägers.

Der Kläger war seit April 1996 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Fernmeldehandwerker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die bei der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung. Am 26.04.1990 unterzog sich der Kläger einer postbetriebsärztlichen Untersuchung, die zum Ergebnis kam, dass der Kläger dienstunfähig im Sinne des § 42 BBG sei. Mit Schreiben vom 09.05.1990 forderte das Fernmeldeamt W. den Kläger auf, Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit zu beantragen und die Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost zu beantragen. Auf Antrag des Klägers wurde ihm mit Bescheid vom 25.06.1990...

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