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LAG Nürnberg Urteil vom 12.06.2007 - 6 Sa 37/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Personenbedingte Kündigung. Minderleister. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Kündigung wegen personenbedingter Minderleistungen ist nur berechtigt, wenn auch zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass keine Besserung der Arbeitsleistung erwartet werden kann; hierfür kann der erfolglose Ausspruch einer Abmahnung Indiz sein.

2. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert es, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung alles Zumutbare unternimmt, um die Ursache der Minderleistung zu erforschen und entsprechende Hilfestellungen zu versuchen. Daher kann der Arbeitgeber nicht offen lassen, ob beim Fahrer Lade-, Lese- oder Orientierungsprobleme für die regelmäßigen Verspätungen ursächlich sind.

3. Der Arbeitgeber muss schließlich nachvollziehbar darstellen und gegebenenfalls beweisen, dass und warum zumutbare Organisations- und Abhilfemaßnahmen nicht versucht worden sind oder erfolglos geblieben wären.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 19.10.2006; Aktenzeichen 8 Ca 7269/05 A)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg, Gerichtstag Ansbach, vom 19.10.2006, Az. 8 Ca 7269/05 A, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer personenbedingten Arbeitgeberkündigung.

Der am 05.10.1944 geborene Kläger ist seit 15.06.1992 als Kraftfahrer im Betrieb der Beklagten, in der etwa 15 Arbeitnehmer tätig sind, beschäftigt. Sein Monatsentgelt beträgt etwa 2.400,– EUR brutto. Bis Ende 2004 fuhr er Heizöl aus. Nachdem der Bereich „Heizöl” zum 31.12.2004 an eine andere Firma übergeben worden war und der Kläger einen Wechsel zu dieser Firma abgelehnt hatte, wur...

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