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LAG Nürnberg Urteil vom 04.06.2009 - 7 Sa 266/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückzahlung überzahlter Vergütung. Unzulässige Rechtsausübung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Arbeitnehmer, der über mejhr als vier Jahre erkennbar zu viel Vergütung erhielt, kann sich nicht auf Entreicherung berufen, wenn er fehlerhafte Gehaltsabrechnungen erhielt und damit die Überzahlung kannte. Dann ist er bösgläubig i.S.v. § 819 BGB.

2. Auch wenn der Arbeitnehmer seine finanziellen Angelegenheiten vollständig durch einen Dritten erledigen lässt und auch nur der Dritte die Gehaltsabrechnungen zur Kenntnis genommen hat, muss sich der Arbeitnehmer dessen Kenntnis zurechnen lassen.

3. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber dem Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist nicht mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnen, wenn der Arbeitnehmer es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Arbeitgeber Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten.

 

Normenkette

BGB §§ 812, 818 Abs. 3-4, § 819 Abs. 1, §§ 242, 611, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, §§ 282, 166 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Weiden (Urteil vom 28.01.2008; Aktenzeichen 3 Ca 1582/07 S)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.10.2010; Aktenzeichen 5 AZR 648/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers vom 26.03.2008 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden – Kammer Schwandorf – vom 28.01.2008 wird das Endurteil wie folgt abgeändert:

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 8.009,77 (in Worten: Euro achttausendundneun 77/100) sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 13.10.2007 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 4/5, die Beklagte trägt 1/5.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung ü...

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