Entscheidungsstichwort (Thema)
Schulungsveranstaltung. Erforderlichkeit. Bevorstehendes Ende des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
Der Erforderlichkeit einer Schulung für ein Betriebsratsmitglied steht es nicht entgegen, dass das Betriebsratsmitglied in einem befristeten Arbeitsverhältnis steht und und dieses bereits wenige Wochen nach der Schulung endet. Dies gilt zumindest, wenn der Betriebsrat aufgrund der beim Arbeitgeber gegebenen Personalstruktur damit rechnen darf, das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitglieds werde über das Befristungsende hinaus fortgesetzt.
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 40 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Beschluss vom 29.11.2006; Aktenzeichen 2 BV 117/06)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 17.11.2010; Aktenzeichen 7 ABR 113/09)
Tenor
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 29.11.2006 wird abgeändert.
2. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, dem ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden Herrn U. M. die Kosten des Seminars „Von der Einstellung bis zur Kündigung” im Zeitraum vom 10.07. bis 14.07.2006 in R. (Seminarkosten: EUR 1.032,40 (in Worten: Euro eintausendzweiunddreißig 40/100); Hotelkosten EUR 507,68 (in Worten: Euro fünfhundertsieben 68/100); Fahrtkosten: EUR 95,40 (in Worten: Euro fünfundneunzig 40/100)) zu erstatten.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Seminarkosten.
Die Antragsgegnerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung der B. im H.. Der Antragsteller ist der gewählte Betriebsrat bei der Antragsgegnerin. Er ist seit Herbst 2005 im Amt. Betriebsratsvorsitzender war der Beteiligte M.. Daneben gehörten Herr Sch. und Frau Br. dem Betriebsrat an. Das Arbeitsverhältnis mit Herrn Sch. war bis 31.12.2007, das mit Frau Br. bis 31.08.2006 od...