Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Leitsatz (amtlich)
1. Erläßt das Arbeitsgericht einen Beschluß gemäß § 887 ZPO, obwohl der Titel (hier ein Vergleich) noch nicht gemäß §§ 795, 750 Abs. 1 ZPO zugestellt wurde, kann der Mangel durch nachträgliche Zustellung vor Erlaß der Beschwerdeentscheidung mit Rückwirkung geheilt werden.
2. Ergibt sich die Gehaltsabrechnung (hier Arbeits- oder Kalendertage) nicht aus dem zu vollstreckenden Titel, der auf Gehaltsabrechnung geht, darf sich das Arbeitsgericht hiermit auch nicht von sich aus im Beschluß nach § 887 ZPO befassen. Entsprechende Ausführungen sind auf Beschwerde hin aus dem Beschluß zu streichen.
3. über die Rückzahlung einer etwaigen Rate der Kostenvorauszahlung gemäß § 887 Abs. 2 ZPO ist nicht im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Der Anspruch ist im Klagewege zu verfolgen.
Normenkette
ZPO §§ 750, 887
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Beschluss vom 13.05.1994; Aktenzeichen 3 Ca 1047/94) |
Tenor
1. Der Beschluß des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 13.05.1994 – 3 Ca 1047/94 – wird abgeändert.
2. Aus den Gründen des Beschlusses entfallen II 2 Absatz 3 die Sätze 3 mit 5.
3. Die weitergehende Beschwerde des Beklagten gegen den genannten Beschluß wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Mit Vergleich vom 22.03.1994 einigten sich die Parteien dahin, daß das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 12.02.1994 beendet wurde. Der Beklagte verpflichtete sich, das Arbeitsverhältnis auf der Basis des vereinbarten Bruttogehaltes von DM 3.300.– bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß ohne jeglichen Einbehalt abzurechnen und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag an die Klägerin auszuzahlen. Der Vergleich wurde dem Beklagten am 15.09.1994 zugestellt.
Auf. Antrag der Klägerin hat das Arbeitsgericht mit Beschluß vom 13.05.1994 wie folgt erkannt:
- Die Klägerin wird ...