Entscheidungsstichwort (Thema)
Orchesterstreit um Sitzplätze der ersten Geigen. unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats gegen rechtsgrundlose Anordnung des Arbeitgebers zur Teilnahme an Mediationsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Die Zeit der Teilnahme an einem vom Arbeitgeber veranlassten Mediationsverfahren stellt für die teilnehmenden Arbeitnehmer keine Arbeitszeit i.S.v. § 87 Abs. 1 Nrn. 2 u. 3 BetrVG dar.
2. Die Teilnahme an einem Mediationsverfahren unterliegt nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 u. 2. GewO.
3. Ordnet ein Arbeitgeber die Teilnahme an einem Mediationsverfahren für bestimmte Arbeitnehmer verpflichtend an, so ergibt sich allein aus der Gesetzeswidrigkeit einer solchen Anordnung kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Normenkette
BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; GewO § 106 S. 1; GewO § 106 S. 2; MediationsG § 1 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Entscheidung vom 24.04.2012; Aktenzeichen 5 BV 168/11)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 30.06.2015; Aktenzeichen 1 ABR 71/13)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 24.04.2012, Aktenzeichen: 5 BV 168/11, in Ziffern 1. und 2. abgeändert.
2. Die Anträge werden abgewiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs des Betriebsrats und Beteiligten zu 1. wegen der Verletzung von Mitbestimmungsrechten.
Der Beteiligte zu 2. ist der Trägerverein der N..., einem Konzertorchester mit 60 Mitgliedern. Die ersten Geigen sind mit insgesamt 12 Musikern besetzt.
Der Antragsteller ist der bei dem Beteiligten zu 2. gebildete fünfköpfige Betriebsrat.
Zwischen den Musikern der ersten Geigen war ein Streit über die V...