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LAG Nürnberg Beschluss vom 05.03.2001 - 6 Ta 45/01 (veröffentlicht am 05.03.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckung aus Prozessvergleich;. Zug um Zug – Leistung muß sich eindeutig aus dem Vollstreckungstitel ergeben. Arbeitsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

Macht der Schuldner geltend, die Vollstreckung aus einem Prozessvergleich hänge von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers ab, muss sich diese Einschränkung der Vollstreckbarkeit eindeutig aus dem Vollstreckungstitel ergeben.

 

Normenkette

ZPO §§ 794, 765

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Entscheidung vom 25.01.2001; Aktenzeichen 11 Ca 9539/99)

 

Tenor

Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 25.01.2001 – Az.: 11 Ca 9539/99 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Nürnberg am 03.02.2000 folgenden Vergleich geschlossen:

  1. Der Beklagte verpflichtet sich, den Lohn für Februar 1998 bis einschließlich September 1998 abzurechnen und den sich daraus ergebenden Nettolohn auszuzahlen, bis spätestens 31.03.2000.
  2. Der Beklagte verpflichtet sich, die Lohnsteuerkarte des Klägers entsprechend Ziffer 1 auszufüllen und zuzusenden. Zu diesem Zwecke übergibt der Kläger zu Händen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten seine Lohnsteuerkarte bis spätestens 28.02.2000.
  3. Der Kläger verpflichtet sich, die in der „Vertrag” genannten Liste vom 29.01.99 aufgeführten Geräte an den Beklagten bis spätestens 28.02.2000 herauszugeben.
  4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beide Parteien haben den Vergleich bisher nicht erfüllt. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung verlangt der Kläger (Gläubiger) die Lohnabrechnung für Februar 1998 bis September 1998. Der Beklagte (Schuldner) verweigert die Lohnabrechnung, da die Verpflichtungen aus Nr. 3 des Vergleichs nicht erfüllt seien.

Das Arbeitsgericht Nürnberg...

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