Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung bei der Entgeltumwandlung. Das umzuwandelnde Entgelt bei der Entgeltumwandlung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Zuschussanspruch gem. § 1 a Abs. 1 a BetrAVG besteht nur, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge erspart. Er ist danach verpflichtet, den erlangten Vorteil an den Arbeitnehmer, der Entgeltumwandlung betreibt, als zusätzlichen Anreiz weiterzureichen. Bereits aufgrund eines bestehenden Entgeltumwandlungssystems zu gewährende Zuschüsse sind auf diesen Arbeitgeberzuschuss anzurechnen.
2. Im Fall der Entgeltumwandlung zur Altersvorsorge setzt sich das umzuwandelnde Entgelt aus einer Leistung des Arbeitgebers, dem Altersversorgungsgrundbetrag und einem vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestelltem Entgelt zusammen. Die Leistung des Arbeitgebers ist jede Zahlung, die der Arbeitgeber im Hinblick auf die Verwendung des Entgelts des Arbeitnehmers zum Zwecke der Bildung einer Altersversorgung zusätzlich zahlt.
Normenkette
BetrAVG § 1 a Abs. 1a; EStG § 3 Nr. 63; SGB IV § 18 Abs. 1; Tarifvertrag zur Altersversorgung § 3 Fassung: 2008-12-09, § 5 Nr. 5.4 Fassung: 2008-12-09
Verfahrensgang
ArbG Osnabrück (Entscheidung vom 16.09.2020; Aktenzeichen 4 Ca 86/20 B) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 16.09.2020 - 4 Ca 86/20 B - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses zu seiner betrieblichen Altersversorgung.
Der Kläger ist seit dem 1. August 1982 als Holzmechaniker bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ...