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LAG Niedersachsen Urteil vom 30.06.2006 - 10 Sa 1816/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialauswahl. Leistungsträger. Auskunftspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 1 Abs. 5 KSchG ist verfassungskonform.

2. Für das Vorliegen dringender betrieblicher Interessen an der Weiterbeschäftigung einzelner Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Das gilt auch bei einer Kündigung aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 KSchG. Zur Erfüllung dieser Darlegungspflicht muss der Arbeitgeber auch darlegen, welche konkreten Erwägungen und Abwägungen zur Herausnahme des Leistungsträgers geführt haben. Dies gilt auch, wenn die Betriebspartner bei der Erstellung der Namensliste zahlreiche Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl herausnehmen. Kommt der Arbeitgeber seiner Darlegunslast nicht nach, ist die Kündigung ohne weiteres sozialwidrig, ohne dass es auf den Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl noch ankommt.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 3, 5

 

Verfahrensgang

ArbG Osnabrück (Urteil vom 26.04.2005; Aktenzeichen 3 Ca 856/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 26.04.2005 – 3 Ca 856/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen nach einem Wert von 11.200,00 EUR.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, die auf der Grundlage eines Interessenausgleichs mit Namensliste unter Bildung von Altersgruppen ausgesprochen worden ist.

Der Kläger ist 1957 geboren und seiner Ehefrau und zwei Kindern unterhaltspflichtig. Die 1983 geborene Tochter ist als Epileptikerin behindert mit einem GdB von 100 und wegen täglicher Anfälle auf die Pflege durch ihre Eltern angewiesen. Der Kläger ist seit Beginn seiner Ausbildung als Werkzeugmacher im April 1...

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