Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Geltung einer dynamischen Bezugnahmeklausel auf den TVöD-B-VKA und die "im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge"
Leitsatz (amtlich)
1. Eine dynamische arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf den TVöD-B-VKA erfasst einen später vom Arbeitgeber und der Gewerkschaft abgeschlossenen Haustarifvertrag nicht, wenn an dessen Abschluss der kommunale Arbeitgeberverband nicht beteiligt war.
2. Eine arbeitsvertragliche Klausel, wonach neben dem TVöD-B-VKA "außerdem die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung" finden, erfasst nur Tarifverträge, deren inhaltliche Regelungsbereiche sich nicht mit dem TVöD-B-VKA überschneiden.
3. Die Auflösung einer Tarifkonkurrenz im Wege der Sachnähe und/oder Spezialität als tarifrechtliche Kollisionsregeln gelangt nicht zur Anwendung, wenn die Tarifverträge nicht normativ, sondern kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
Normenkette
Anwendungstarifvertrag § 3; BGB § 305c Abs. 2; TVöD-B § 20
Verfahrensgang
ArbG Hildesheim (Entscheidung vom 28.04.2016; Aktenzeichen 3 Ca 395/15) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Hildesheim vom 28.04.2016 - 3 Ca 395/15 - abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.847,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Jahressonderzahlungen für die Jahre 2012 und 2013.
Die Klägerin ist seit dem 20.01.1993 bei dem Beklagten, einem T...