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LAG Niedersachsen Urteil vom 29.01.2003 - 15 Sa 460/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine juristische Person erlischt grundsätzlich nicht mit ihrer Auflösung, sondern existiert als Liquidationspersönlichkeit weiter, bis alle Verbindlichkeiten beglichen und etwa verbliebene Aktiva an die Berechtigten ausgekehrt sind. Das gilt auch für rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, wenn ihre Liquidation auf Grund ihrer Satzung oder auf Grund ihres Errichtungsgesetzes in dieser Weise durchzuführen ist.

2. § 3 IfE-Auflösungsgesetz ist ein typischer Fall der Gesamtrechtsnachfolge.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1, § 46; BAT § 53 Abs. 3, § 55 Abs. 2; IfEAuflG ND

 

Verfahrensgang

ArbG Braunschweig (Urteil vom 22.02.2002; Aktenzeichen 3 Ca 440/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.06.2004; Aktenzeichen 2 AZR 221/03)

 

Tenor

Unter Zurückweisung im übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 22.02.2002 – 3 Ca 440/01 – teilweise abgeändert und folgendermaßen neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1) durch deren außerordentlichen Kündigungen vom 28.06.2001 und 26.09.2001 nicht aufgelöst worden ist.

Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) ab dem 01.01.2002 ein Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Arbeitsbedingungen des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1) besteht.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 2/5 und der Beklagte zu 2) zu 3/5 zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/7 und der Beklagte zu 2) zu 6/7 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Bestand des Arbeitsverhältnisses der Klägerin.

Die am geborene, verheir...

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