Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsfähigkeit. Erloschene Anstalt des öffentlichen Rechts. Betriebsbedingte Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Fehlerhaft errichtete Anstalten, die als rechtsfähig im Rechtsverkehr tatsächlich aufgetreten sind, müssen ebenso wie fehlerhaft errichtete Gesellschaften des privaten Rechts im Rechtsverkehr als rechtsfähig behandelt werden.
2. Eine betriebsbedingte Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst ist nur dann zulässig, wenn ansonsten ein sinnloses Arbeitsverhältnis gegebenenfalls bis zur Pensionierung des Arbeitnehmers allein durch Vergütungszahlungen aufrechterhalten würde.
Normenkette
ZPO § 50; BAT § 55; BGB § 626
Verfahrensgang
ArbG Braunschweig (Urteil vom 22.02.2002; Aktenzeichen 3 Ca 441/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 22.02.2002 – 3 Ca 441/01 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Bestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers.
Der Kläger, geboren am, verheiratet, zwei Kindern unterhaltspflichtig, habilitierter Chemiker, Fachrichtung anorganische Chemie, war seit dem 15.12.1989 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am (IfE) in tätig und leitete eine ihrer drei Forschungsabteilungen (Tätigkeitsbeschreibung Bl. 246 d.A.). Er erhielt Vergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT. Grundlage seines Arbeitsverhältnisses war der am 15.12.1989 mit der Beklagten zu 1) geschlossene Arbeitsvertrag, der den Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) und die ihn ergänzenden und ändernden Tarifverträge in Bezug nahm (Bl. 13 ff. d.A.).
Das Institut war ursprünglich im Jahr 1926 an der Technische...