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LAG Niedersachsen Urteil vom 26.06.2003 - 4 Sa 1306/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Einwand des Arbeitgebers auf das Verringerungsgesuch des Arbeitnehmers, keine geeignete zusätzliche Arbeitskraft finden zu können, ist beachtlich, wenn er nachweist, dass eine dem Berufsbild des Arbeitnehmers entsprechende zusätzliche Arbeitskraft auf dem für ihn maßgeblichen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.

2. Bei einer längeren Einarbeitungszeit der Ersatzkraft als 3 Monate ist von einem unzumutbaren Aufwand für den Arbeitgeber auszugehen.

Normenkette

TzBfG § 8 Abs. 4

Verfahrensgang

ArbG Göttingen (Urteil vom 01.08.2002; Aktenzeichen 2 Ca 359/01)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.11.2004; Aktenzeichen 9 AZR 644/03)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des ArbG Göttingen vom 01.08.2002 – 2 Ca 359/01 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die vollzeitbeschäftigte Klägerin Anspruch auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit hat.

Die Klägerin ist seit dem 01.05,1993 im M. für … in G. beschäftigt. Sie ist z. Z. als Vollzeitarbeitnehmerin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der Abteilung molekulare Zellbiologie tätig. Innerhalb der Abteilung gibt es eine eigene Arbeitsgruppe Entwicklungsbiologie, in der neben dem Abteilungsleiter regelmäßig zwei wissenschaftliche Mitarbeiter sowie drei Studenten/Doktoranden tätig sind. Dieser Arbeitsgruppe steht nach dem Stellenplan des Instituts eine technische Angestellte zur Verfügung.

Mit Schreiben vom 31.01.2001 verlangte die Klägerin die Verringerung ihrer Arbeitszeit mit Wirkung vom 01.05.2001 auf 25 Stunden. Am 08.02.2001 fand zwischen den Parteien ein Gespräch über das Teilzeitverlangen der Kläger...

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BAG 9 AZR 644/03
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Entscheidungsstichwort (Thema) Teilzeitanspruch. Verteilung der Arbeitszeit. Ersatzeinstellung Leitsatz (amtlich) Der Arbeitnehmer, der die Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach Maßgabe des § 8 TzBfG ...

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