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LAG Niedersachsen Urteil vom 25.11.2002 - 5 Sa 1183/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsfrist. Berechnung. Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses wegen Meisterausbildung. Betriebsbedingte Kündigung. Weihnachtsgeld

 

Leitsatz (redaktionell)

Die frühere Betriebszugehörigkeit wird bei der Berechnung der gesetzlichen Kündigungsfrist berücksichtigt, wenn ein Geselle sein Arbeitsverhältnis beendet oder ihm gekündigt wird, damit er in unmittelbarem Anschluss daran seine Meisterausbildung absolvieren kann, und nach dem erfolgreichen Abschluss dieser Ausbildung aufgrund einer Zusage des Arbeitgebers in der Funktion eines Meisters wieder angestellt wird.

 

Normenkette

BGB § 622 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

ArbG Stade (Urteil vom 26.06.2002; Aktenzeichen 1 Ca 83/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 26.06.2002 – 1 Ca 83/02 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 31.01.2002 zum 31.07.2002 geendet hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger zahlt 3/4 und der Beklagte 1/4 der Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nur für den Beklagten zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung sowie um Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2001.

Der am … geborene Kläger absolvierte vom 01.04.1975 bis zum 13.08.1978 im Betrieb des Beklagten eine Ausbildung zum Zimmermann. Anschließend wurde er als Geselle übernommen und arbeitete in dieser Funktion bis zum 13.08.1998 für den Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemein-verbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) Anwendung.

Vom 26.08.1998 bis zum 06.07.1999 besuchte der Kläger erfolgreich den Meisterlehrgang. Aus di...

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