Entscheidungsstichwort (Thema)
krankheitsbedingte Kündigung und betriebliches Eingliederungsmanagement. Geltungsbereich des § 84 Abs. 2 SGB IX. Krankheitsbedingte Kündigung. Häufige Kurzerkrankungen. Darlegungs- und Beweislast
Leitsatz (amtlich)
§ 84 Abs. 2 SGB IX ist auch bei nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern zu beachten und konkretisiert im Fall der krankheitsbedingten Kündigung das Ultima- Ratio-Prinzip, insbesondere erhöht sich die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die fehlende anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 1. Alt.; SGB IX § 84 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 09.02.2005; Aktenzeichen 5 Ca 350/04)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 23.04.2008; Aktenzeichen 2 AZR 1012/06)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 09.02.2005 – 5 Ca 350/04 – abgeändert und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 27.05.2004 nicht zum 31.12.2004 beendet worden ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer krankheits- hilfsweise verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung.
Der 1964 geborene, geschiedene und einem Kind unterhaltspflichtige Kläger ist seit dem 01.04.1992 bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als fünf vollzeitige Arbeitnehmer beschäftigt, als Busfahrer im Schichtdienst tätig.
Sein durchschnittliches Monatsbruttoeinkommen beläuft sich auf 2.500,00 EUR.
In den Jahren von 1996 bis 2004 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt (Kalendertage) und erhielt Entgeltfortzahlung von der Beklagten wie folgt:
1996:
|
02.01.96 bis 22.01.96
|
krank mit Entgeltfortzahlung
|
21 Tage
|
|
|
25.03.96 bis 02.04.96
|
krank mit E... |