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LAG Niedersachsen Urteil vom 25.06.2008 - 15 Sa 526/07 E (veröffentlicht am 08.01.2004)

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Rechtsmittel eingelegt unter dem Aktenzeichen:

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung pädagogische Mitarbeiterin in Grundschule Niedersachsen

 

Leitsatz (amtlich)

wie BAG, Urteil vom 27.01.1999 – 4 AZR 88/98, AP Nr. 262 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Revisionszulassung wegen LAG Nds., Urteil vom 05.02.2008 – 5 Sa 41/07 jetzt 4 AZR 234/08

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; TVÜ/TVL § 11 Abs. 1; Anlage 1 a BAT/BL, Teil II Abschn. G

 

Verfahrensgang

ArbG Braunschweig (Urteil vom 24.01.2007; Aktenzeichen 2 Ca 72/06 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.03.2010; Aktenzeichen 4 AZR 721/08)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 24.01.2007 – 2 Ca 72/06 E – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist staatlich anerkannte Erzieherin und Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft. Das beklagte Land ist Mitglied der Tarifgemeinschaft der Länder.

Die Klägerin trat auf Grund des Vertrags vom 10.06.2002 (Bl. 8 f. d.A.) ab 01.08.2002 im Rahmen des Konzepts „Verlässliche Grundschule” als teilzeitbeschäftigte Betreuungskraft (5/38,5 Stunden pro Woche) an der Grundschule Altstadtschule in C-Stadt in die Dienste des beklagten Landes und erhält seit dem Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT beziehungsweise seit dem 01.11.2006 Entgelt nach Entgeltgruppe 6 TVL. Auf der Grundlage des Erlasses des niedersächsischen Kultusministers vom 18.05.2004 (Bl. 37 ff. d.A.) schlossen die Parteien am 30.06.2004 für die Zeit ab 01.08.2004 einen unbefristeten Arbeitsvertrag (Bl. 34 ff. d.A.), wonach die Klägerin mit fünf Stunden pro Woche als pädagogische Mitarbeiterin zur regelmäßigen stundenweisen Erteilung von schulspezifischen unterrichtsergänzenden...

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