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LAG Niedersachsen Urteil vom 25.03.2003 - 12 Sa 293/02 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Städtischer Verwaltungsvollzugsdienst. Arbeitsvorgang

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Streifengang des Mitarbeiters einer städtischen Servicegruppe ist kein Arbeitsvorgang, da im Rahmen dieser Aufgabe trennbare Einzeltätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit anfallen.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23; BAT Anl. 1a Verg. Gr. Vc

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 12.12.2001; Aktenzeichen 1 Ca 727/00 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.07.2004; Aktenzeichen 4 AZR 507/03)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 12. Dezember 2001 – 1 Ca 727/00 E – wird abgeändert.

Das Versäumnisurteil vom 28. März 2001 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Säumniskosten im Termin vom 28. März 2001, die der Beklagten auferlegt werden.

Streitwert: unverändert.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der 1965 geborene Kläger, welcher über den Fachoberschulabschluß für den Fachbereich Verwaltung und Rechtspflege verfügt und von 1981 bis 1984 beim Bundesgrenzschutz diente, stand ab 01. November 1984 aufgrund befristeter Arbeitsverträge mit Unterbrechnungen als Aushilfsangestellter in den Diensten der beklagten Stadt. Seit dem 16.05.1989 befindet sich der Kläger in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der Beklagten (vgl. Arbeitsvertrag vom 16.05.1989 = Fotokopie Bl. 8 d. A.). Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag(BAT) einschließlich der in Frage kommenden Anlagen, den künftig hierzu abzuschließenden, ergänzenden und ändernden tarifrechtlichen Bestimmungen sowie den noch bestehenden ergänzenden Bestimmungen. Daneben gelten die für den Bereich der Stadtverwaltung der Beklagten besteh...

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