Rechtsmittel eingelegt unter dem Aktenzeichen: 8 AZR 418/09
Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerhaftung. gröbste Fahrlässigkeit. betriebliche Veranlassung. Missverhältnis von Arbeitsentgelt und Schadenshöhe. Zu den Voraussetzungen der Arbeitnehmerhaftung für gröbste Fahrlässigkeit und zur Haftungsminderung bei Missverhältnis von Arbeitsentgelt und Sachen
Leitsatz (amtlich)
1. Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu ersetzen. Eine Haftungsteilung kommt aber in Betracht, wenn der Verdienst in deutlichem Missverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit steht.
2. Der Abschluss einer freiwilligen privaten Haftpflichtversicherung durch den Arbeitnehmer bleibt ohne Auswirkung auf die Haftung.
Normenkette
BGB §§ 611, 823, 280 Abs. 1, §§ 613a, 276 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Celle (Urteil vom 15.07.2008; Aktenzeichen 1 Ca 178/08) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 15. Juli 2008 – 1 Ca 178/08 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger über den zuerkannten Betrag hinaus weitere 1.920,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Mai 2006 zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 23/25, die Beklagte 2/25 zu tragen. Von den Kosten der Nebenintervention haben die Kläger 23/25, die Nebenintervenientin 2/25 zu tragen.
Hiervon ausgenommen sind die Kosten der durch die Anrufung des Landgerichts Lüneburg angefallenen Kosten einschließlich der hierdurch entstandenen Kosten der Nebenintervention. Diese haben die Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien st...