Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigung
Leitsatz (amtlich)
Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG besteht nur dann, wenn ein behinderter Beschäftigter wegen seiner Behinderung benachteiligt worden ist. Wird die – wie auch immer begründete – Vermutung, dass eine Benachteiligung wegen einer Behinderung erfolgt ist, widerlegt, liegt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut keine Grundlage für die Feststellung einer Benachteiligung und damit auch kein Rechtsgrund für eine Entschädigung vor (vlg. auch BVerwG Beschl. v. 22.02.2008 – 5 B 209/07).
Normenkette
AGG § 15
Verfahrensgang
ArbG Nienburg (Urteil vom 14.06.2007; Aktenzeichen 1 Ca 129/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 14. Juni 2007 – 1 Ca 129/07 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Landkreis dem Kläger eine Entschädigung zu zahlen hat, weil er ihn bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt hat.
Mit Schreiben vom 22. September 2006 bewarb sich der Kläger, der zwei juristische Staatsexamen mit der Note „ausreichend” (5,59 Punkte im I. und 4,60 Punkte im II. Examen) bestanden hat, auf eine Stellenausschreibung, die sich am 19. September 2006 auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit befand. Die Anzeige lautet wie folgt:
Stellenbeschreibung
Ihre Aufgabe: Rechtsberatung einschließlich Prozessführung für die gesamte Kreisverwaltung.
Wir erwarten ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften, I. oder II. Staatsexamen. Gewünscht werden besondere Kenntnisse im allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht.
Schwerbehinderte ...