Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertguthaben auf Arbeitszeitkonto. Treuhandkonto. Betriebsrat. Aussonderung. Absonderung
Leitsatz (amtlich)
Wird für ein Wertguthaben aus einem Arbeitszeitflexibilisierungsmodell ein Treuhandkonto eröffnet, das als Unterkonto zum Geschäftskonto des Arbeitgebers geführt wird und über das jeweils ein Betriebsrats-Mitglied und ein Mitglied der Geschäftsleitung des Arbeitgebers nur gemeinsam verfügen können, so stehen den Arbeitnehmern in der Insolvenz des Arbeitgebers keine Aus- oder Absonderungsrechte zu.
Normenkette
InsO §§ 47, 50
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 28.02.2002; Aktenzeichen 3 Ca 267/01) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 28.02.2002 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob den Klägern Aussonderungsrechte an einem Konto der Schuldnerin zustehen.
Die Kläger sind ehemalige Arbeitnehmer der Mit Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 31.03.2000 wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen dieser Gesellschaft bestellt.
Der Betriebsrat der Schuldnergesellschaft hatte erstmals unter dem 03.11.1997 eine Betriebsvereinbarung über die Einführung einer flexiblen Arbeitszeit im Sinne von § 3 Ziff. 1.41 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV-Bau) abgeschlossen. Hieran schloss sich die Betriebsvereinbarung vom 06.04.1998 und an diese wiederum die im vorliegenden Fall einschlägige Betriebsvereinbarung vom 18.03.1999 an. Auf der Grundlage dieser Betriebsvereinbarung, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 12–17 d. A. Bezug genommen wird, konnte bis zu 120 Arbeitsstunden pro Arbeitnehmer vorgearbeitet werden. Diese Stunden sollten als Ausgleich für den witterungsbedingten Arbeitsausfall im Zeitraum...