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LAG Niedersachsen Urteil vom 23.01.2007 - 13 Sa 953/06

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Rechtsmittel eingelegt unter dem Aktenzeichen: 10 AZR 168/07

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verschleiertes Arbeitseinkommen. rückständige Ansprüche. Unterhaltspflicht. Pfändung verschleierten Arbeitseinkommens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss werden keine rückständige Ansprüche auf verschleiertes Arbeitseinkommen erfasst.

2. Wird nach §850 h Abs. 2 ZPO ein Anspruch auf angemessene Vergütung fingiert, dann muss auch für die Erfüllung einer Unterhaltspflicht eine fiktive Betrachtung angestellt werden.

 

Normenkette

ZPO § 850h Abs. 2, § 850c Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Hameln (Urteil vom 04.05.2006; Aktenzeichen 1 Ca 663/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.04.2008; Aktenzeichen 10 AZR 168/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 04.05.2006, 1 Ca 663/05, wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 04.05.2006, 1 Ca 663/05, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

2.1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 271,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 87,05 EUR seit dem 01.12.2005, auf weitere 87,05 EUR seit dem 01.01.2006 und auf weitere 97,05 EUR seit dem 01.02.2006 zu zahlen.

2.2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 2.662,55 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 242,05 EUR seit dem 01.03.2006, 01.04.2006, 01.05.2006, 01.06.2006, 01.07.2006, 01.08.2006, 01.09.2006, 01.10.2006, 01.11.2006, 01.12.2006, 01.01.2007.

2.3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate ab Januar 2007 jeweils am 01. des Folgemonats monatlich weitere 242,05 EUR nebst Zinsen in H...

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Zivilprozessordnung / § 850h Verschleiertes Arbeitseinkommen
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