Revision eingelegt unter dem AZ: 10 AZR 110/06
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Begriff des Krankengeldes i.S.d. § 8 Ziffer 6 MTV. Krankengeld. Verletzungsgeld
Leitsatz (amtlich)
Auch das Verletzungsgeld nach § 45 SGB VII ist „Krankengeld” i.S.d. Regelung des § 8 Ziffer 6 des Manteltarifvertrages für die Wohnungswirtschaft mit Gebiet der Bundesrepublik Deutschland v. 3.07.1997.
Normenkette
SGB VII § 45; Manteltarifvertrag für die Wohnungswirtschaft im Gebiet der BRD § 8 Nr. 6
Verfahrensgang
ArbG Braunschweig (Urteil vom 16.02.2005; Aktenzeichen 3 Ca 7/05) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 16.02.2005 – 3 Ca 7/05 – abgeändert:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die tariflichen Ansprüche des Klägers auf Sonderzahlung für das Jahr 2004 um 2/12 zu kürzen, da er nach einem Wegeunfall am 07.10.2004 bis zum 01.01.2005 arbeitsunfähig erkrankt war. Der Kläger erhielt zunächst Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und nach Ablauf von 6 Wochen Verletztengeld.
Der Kläger ist seit dem 01.04.2000 bei der Beklagten als Elektriker zu einem Bruttogehalt von 2.255,00 EUR tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die Wohnungswirtschaft im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 03.07.1997 (im Folgenden MTV) Kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung.
Dieser regelt die Zahlung von Sonderzuwendungen in § 8 wie folgt:
- Alle Beschäftigten erhalten am 01. Dezember eines jeden Jahres zusätzlich 100 % der zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Monatsvergütung (13. Monatsgehalt). Überstunden-, Lei...