Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 15.07.1998; Aktenzeichen 3 Ca 20/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 15. Juli 1998 – 3 Ca 20/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Streitwert: unverändert.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Klägers, die ihm seitens der beklagten Stadt zur Verfügung gestellte Dienstwohnung weiter bewohnen zu müssen.
Der Kläger ist gemäß Arbeitsvertrag vom 14. Oktober 1975 (Photokopien Bl. 5, 6 d. A.) seit dem 01. November 1975 als Schulhausmeister bei der Beklagten tätig und wird in der … (Grundschule und Orientierungsstufe) in … eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden ändernden oder ersetzenden Tarifverträge.
Aufgrund einer Dienstanweisung vom 13. Oktober 1975 (Bl. 26–29 d. A.) wies die Beklagte dem Kläger die Dienstwohnung in der von ihm betreuten … zu. Wegen Erwerbs eines eigenen Hauses begehrt der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit ihn von der Verpflichtung zum Bewohnen der Dienstwohnung freizustellen.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 74 R. bis 75 R. d. A.) sowie die vor dem Arbeitsgericht gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen verwiesen.
Das Arbeitsgericht Oldenburg hat durch das am 15. Juli 1998 verkündete hiermit in Bezug genommene Urteil (Bl. 74–77 d. A.) die Klage kostenpflichtig abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 1.601,04 DM festgesetzt.
Es hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch, von der Verpflichtung zum Bewohnen der Dienstwohnung entbunden zu werden.
Sofern das Schreiben des Klägers vo...