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LAG Niedersachsen Urteil vom 20.01.1994 - 13 Sa 444/93 E

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Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 21.01.1993; Aktenzeichen 4 Ca 281/92 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.09.1995; Aktenzeichen 4 AZR 413/94)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 21.01.1993, 4 Ca 281/92 E, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.01.1993 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT zu zahlen nebst 4 % Zinsen auf den jeweiligen monatlichen Nettodifferenzbetrag ab jeweiliger monatlicher Fälligkeit. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.000,– DM festgesetzt.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, die nach Vergütungsgruppe IV a BAT vergütet wird, begehrt Entgeld nach Vergütungsgruppe II BAT, hilfsweise ab 01.01.1993 nach Vergütungsgruppe III im Wege des Bewährungsaufstiegs.

Die Klägerin, die 1982 ein Studium als Diplom-Sozialwissenschaftlerin abgeschlossen hat, ist zum 01.07.1988 von der beklagten Stadt (38000 Einwohner) als Gleichstellungsbeauftragte eingestellt worden. Seit Inkrafttreten des 10. Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der niedersächsischen Landkreisordnung vom 14.06.1993 ist sie Frauenbeauftragte.

In der Stellenausschreibung (Bl. 14 d. A.) wurde eine Vergütung je nach persönlicher Qualifikation bis Vergütungsgruppe III BAT angekündigt. Nach Arbeitsvertrag, auf dessen Inhalt, Bl. 15 d. A. Bezug genommen wird, ist Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT in der Probezeit und ab 01.01.1989 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT festgelegt.

Entsprechend der Verwaltungsverfügung vom 03.03.1989 und der Arbeitsplatzbeschreibung vom 19.12.1988 (Bl. 16 bis 29 d. A.) sind der Klägerin zusammengefaßt folgende Aufgaben übertragen:

  1. Beratung und Hilfestellung für ratsuchende Bürgerinnen und Bürger.
  2. Kontaktpflege zu Verbänden, Gewerkschaften, Betriebs- und Personalräten, Unternehmen. Arbeitsverwaltung, Frauengruppen und -verbänden. Unterstützung von Frauenprojekten und Frauenverbänden.
  3. Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.
  4. Erstellung von Studien und Untersuchungen, Vorbereitung von Frauenbericht und Frauenförderplan.
  5. Prüfung von Rats- und Ausschußvorlagen.
  6. Beteiligung in Personalangelegenheiten.

Die Klägerin war von Anfang an unmittelbar dem stellvertretenden Stadtdirektor unterstellt. Ihr ist als Amtsleiterin eine Verwaltungsangestellte, Vergütungsgruppe V c BAT unterstellt. Sie hat in Rat und Ausschüssen Rederecht und kann Beschlussempfehlungen für die politischen Gremien erstellen. Wegen der Beschäftigungsstruktur in der Stadtverwaltung der Beklagten wird Bezug genommen auf Stellenplan und Stellenübersicht, Bl. 43 bis 50 d. A.

Mit Schriftsatz vom 28.10.1992 hat die Klägerin zur Darstellung ihrer Tätigkeit Untersuchungen, Informationsmaterial und Verwaltungsvorgänge vorgelegt, auf den Inhalt (Anhang zur Akte) wird Bezug genommen. Es handelt sich z. B.

  1. um eine Untersuchung zur Beschäftigten- und Einkommenstruktur der Stadtverwaltung (Anlage 1). Die zugrundegelegten Fragebögen waren unter Beteiligung der Klägerin von einer Arbeitsgemeinschaft der Frauenbeauftragten erstellt, die aufbereiteten Daten sind von der Klägerin ausgewertet worden.
  2. Untersuchung zur Kinderbetreuungssituation (Anlage 2), erstellt von der Klägerin.
  3. Konzeption der Motivationsmaßnahmen für alleinerziehende Sozialhilfeempfängerinnen (Anlage 3), initiiert durch die Klägerin, erarbeitet von einer Sozialwissenschaftlerin und einer Sozialpädagogin.

Die Klägerin hat mit Klageschrift eine von ihr unter dem Datum vom 15.07.1991 erstellte Arbeitsplatzbeschreibung vorgelegt, auf deren Inhalt, Bl. 30 bis 36 d. A., Bezug genommen wird.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit bilde einen Arbeitsvorgang, der wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe II BAT beinhalte. Sie müsse öffentliche Diskussion, neue Literatur, Gesetzgebung und parteipolitische Aussagen verfolgen, in Eigeninitiative Zusammenhänge erkennen und Ergebnisse selbständig entwickeln. Sie müsse konzeptionell und damit wissenschaftlich arbeiten.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin seit dem 01.01.1991 Vergütung nach Maßgabe der Vergütungsgruppe II BAT zu zahlen und den Differenzbetrag zwischen tatsächlich gezahlter und beantragter Vergütung bei jeweiliger Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die übertragene Tätigkeit entspreche den Anforderungen, die an eine Tätigkeit mit Fachhochschulabschluß zu stellen seien. Wissenschaftliche Tätigkeit werde nicht gefordert. Eine Ausnahme könne allenfalls die Erarbeitung des Frauenförderplanes darstellen, diese Einzelmaßnahme präge jedoch nicht den Arbeitsplatz. Die Klägerin erarbeite Stellungn...

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