Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksame Befristung zur beschäftigungsbegleitenden Betreuung schwer vermittelbarer arbeitsloser Hilfsbedürftiger und deren Vermittlung in den allgemeinen Arbeitsmarkt im Rahmen des Modellprojekts "JobAssist-Bürgerarbeit" einer Optionskommune
Leitsatz (amtlich)
1. Die Berufung auf den Sachgrund eines vorübergehenden Bedarfs im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG kommt nicht in Betracht, wenn die befristete Beschäftigung der Wahrnehmung von Daueraufgaben dient.
2. Die im Rahmen des Projekts Bürgerarbeit erfolgende intensivierte Betreuung von arbeitslosen Hilfebedürftigen durch einen beschäftigungsbegleitenden Coach mit dem Ziel, diese in den ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln, ist von einer Optionskommune obliegenden Daueraufgaben nicht hinreichend abgrenzbar. Die Daueraufgabe der Arbeitsvermittlung wird dadurch nicht zu einer abgrenzbaren Zusatzaufgabe, dass sich die Methodik und die Herangehensweise an die Erledigung der Aufgabe verändert.
Normenkette
SGB II § 6a; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Göttingen (Entscheidung vom 15.10.2013; Aktenzeichen 2 Ca 238/13 Ö) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Göttingen vom 15. Oktober 2013 - 2 Ca 238/13 Ö - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2012 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beendet worden ist.
Der beklagte Landkreis trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund wirksamer Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 sein Ende gefunden hat.
Der beklagte...