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LAG Niedersachsen Urteil vom 16.09.2005 - 16 Sa 225/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufklärungspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

Der Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist nur solange gehemmt, als Aufklärungen mit der gebotenen Eile erfolgen. Dieses hat der Arbeitgeber substanziiert darzulegen. Ein Zeitraum von über 2 Monaten ist regelmäßig zu lang, soweit nicht besondere Umstände vorliegen.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Osnabrück (Urteil vom 14.10.2004; Aktenzeichen 1 Ca 346/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 01.02.2007; Aktenzeichen 2 AZR 333/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 14.10.2004, Az. 1 Ca 346/03, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der 1962 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.08.1979, zuletzt als Prokurist und Bereichsleiter in der Niederlassung L. der Beklagten zu einem durchschnittlichen Jahresbruttogehalt von zuletzt 76.700,– EUR beschäftigt.

Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Ab dem 28.05.2002 war der Kläger auf Grund einer schweren Krebserkrankung arbeitsunfähig krank. Am 10.12.2002 bescheinigte das Versorgungsamt dem Kläger eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 100 %.

Während der Arbeitsunfähigkeit des Klägers kam es am 28.02.2003 am Hauptsitz der Beklagten in B. zu einer Besprechung des Klägers mit der Geschäftsleitung der Beklagten. In diesem Gespräch warf die Geschäftsleitung der Beklagten dem Kläger vor, an den Kunden G. Ware übergeben zu haben bzw. Übergabe von Waren durch Mitarbeiter der Beklagten veranlasst zu haben, ohne dass diese Ware von dem Kunden G. bezahlt worden sei sowie ohne eine buchhalterische Erfassung des Vorgangs im Betrieb.

Der Kläger beabsichtigte, anschließend eine Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen, sodass ein weiteres Gespräch der Parteien am 05.03.2003 vereinbart wurde. Dieses wurde wegen einer Krankheit des Klägers abgesagt. Am 06.03.2003 fuhr der Kläger zur Kur. Mit Schreiben vom gleichen Datum erteilte die Beklagte dem Beklagte ein Hausverbot (Blatt 14 d. A.).

Das Arbeitsverhältnis wurde daraufhin von der Beklagten mit Schreiben vom 13.03.2003 fristlos gekündigt. Der Kläger erhob Klage gegen diese Kündigung vor dem Arbeitsgericht Osnabrück und teilte darin mit, dass er zu 100 % schwerbehindert sei. Ausweislich des Kündigungsschreibens ist diese Kündigung auf den dringenden Verdacht einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung durch den Kläger gestützt worden. Diese Kündigung ist von der Beklagten nicht mehr aufrechterhalten worden.

Mit Schreiben vom 09.04.2003 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Schadensersatzforderung geltend. Sie teilte in diesem Schreiben mit, dass durch die unerlaubte Handlung des Klägers der Beklagten ein Schaden von 112.582,07 EUR entstanden sei.

Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf dieses (Blatt 251 d. A.) verwiesen.

Der Kläger erwiderte daraufhin mit Schreiben vom 12.04.2003, das von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 22.05.2003 beantwortet wurde. In diesem Schreiben wurde erneut die Schadensersatzforderung inklusive Mehrwertsteuer geltend gemacht.

Ebenso mit Schreiben vom 22.05.2003 beantragte die Beklagte beim Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers (Blatt 81 bis 83 d. A.).

Durch Beschluss des Integrationsamtes vom 04.06.2003 wurde die Zustimmung zur Kündigung erteilt (Blatt 84 bis 87 d. A.).

Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 10.06.2003 das Arbeitsverhältnis außerordentlich auf (Blatt 15/16 d. A.). Die Beklagte macht im Kündigungsschreiben dem Kläger zum Vorwurf, der Kläger habe Waren an die Kundengruppe G. ausgeliefert, ohne diese in Rechnung zu stellen und ohne Lieferscheine auszuschreiben.

Der Kläger hat vorgetragen, dass ein Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht gegeben sei. Vielmehr habe er alle Waren, die er habe ausliefern lassen, ordnungsgemäß berechnen und bezahlen lassen. Im Übrigen habe die Beklagte die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.06.2003 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, es habe bei der Beklagten ungewöhnlich hohe Inventurdifferenzen gegeben. Bereits Anfang 2002 habe es Hinweise auf eine unkorrekte Verhaltensweise des Klägers gegeben. Überprüfungen hätten jedoch keinen Beweis für ein Fehlverhalten des Klägers ergeben, sodass dem Verdacht nicht weiter nachgegangen sei.

Zum 31.12.2002 sei erneut eine hohe Inventurdifferenz aufgetreten. Daraufhin sei der Zeuge J. mit der Klärung beauftragt worden. Diesem hätten mehrere Mitarbeiter vor Ort von unkorrektem Verhalten des Klägers berichtet und schließlich Listen ausgehändigt, auf denen Mitarbeiter Waren notiert hatten, die...

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