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LAG Niedersachsen Urteil vom 16.09.2005 - 16 Sa 225/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufklärungspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

Der Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist nur solange gehemmt, als Aufklärungen mit der gebotenen Eile erfolgen. Dieses hat der Arbeitgeber substanziiert darzulegen. Ein Zeitraum von über 2 Monaten ist regelmäßig zu lang, soweit nicht besondere Umstände vorliegen.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Osnabrück (Urteil vom 14.10.2004; Aktenzeichen 1 Ca 346/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 01.02.2007; Aktenzeichen 2 AZR 333/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 14.10.2004, Az. 1 Ca 346/03, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der 1962 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.08.1979, zuletzt als Prokurist und Bereichsleiter in der Niederlassung L. der Beklagten zu einem durchschnittlichen Jahresbruttogehalt von zuletzt 76.700,– EUR beschäftigt.

Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Ab dem 28.05.2002 war der Kläger auf Grund einer schweren Krebserkrankung arbeitsunfähig krank. Am 10.12.2002 bescheinigte das Versorgungsamt dem Kläger eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 100 %.

Während der Arbeitsunfähigkeit des Klägers kam es am 28.02.2003 am Hauptsitz der Beklagten in B. zu einer Besprechung des Klägers mit der Geschäftsleitung der Beklagten. In diesem Gespräch warf die Geschäftsleitung der Beklagten dem Kläger vor, an den Kunden G. Ware übergeben zu haben bzw. Übergabe von Waren durch Mitarbeiter der Beklagten veranlasst zu haben, ohne dass diese Ware von dem Kunden G. bezahlt worden sei sowie ohne eine buchhalte...

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